105) explizit darauf hin, dass es auf den Zeitpunkt der Abfrage auf Google Maps ankomme. Abfragen der Vorinstanz ergaben offenbar eine durchschnittliche Fahrzeit von 37 Minuten, was mit den Aussagen der Beschuldigten, wonach sie jeweils 38 Minuten benötigt habe (pag. 21), ungefähr übereinstimme. Inwiefern unklar sein soll, wie die Vorinstanz auf eine Gesamtdauer von 37 Minuten komme, leuchtet daher nicht ein. Zudem erweist sich diese Annahme auch nicht als willkürlich. Wie erwähnt, gab die Beschuldigte in ihrer Einsprachebegründung selbst an, ungefähr 38 Minuten Fahrzeit für die Strecke von rund 44 km zu benötigen (pag.