16 abstrakt sind und sie keineswegs behauptete, es habe auf der fraglichen Strecke bloss einen Kreisverkehr gehabt. Diese Umstände vermögen die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. das vorinstanzliche Beweisergebnis aber dennoch nicht als willkürlich oder offensichtlich unrichtig erscheinen lassen. Die Vorinstanz legte nachvollziehbar dar, dass für die Gesamtstrecke von 44,1 km/h im Schnitt 37 Minuten benötigt würden und wies (mit Blick auf den von der Verteidigung eingereichten Auszug aus Google Maps, vgl. pag. 105) explizit darauf hin, dass es auf den Zeitpunkt der Abfrage auf Google Maps ankomme.