Es trifft zu, dass die Berechnung der Vorinstanz, wonach für die 44,1 km lange Strecke vom Standort der Radarmessung bis zum Arbeitsort der Beschuldigten rund 37 Minuten benötigt würden und dies eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 64,5 km/h ergebe, rechnerisch nicht korrekt ist, sondern die Durchschnittsgeschwindigkeit diesfalls 71,51 km/h betragen hätte. Korrekt ist zudem, dass es auf dem gesamten Streckenabschnitt mehr als nur einen Kreisverkehr zu passieren gilt, wobei anzufügen ist, dass die Ausführungen der Vorinstanz dazu generell-