hätte; dies trotz Autobahnabschnitten mit Tempo 80 und 100 sowie trotz Durchfahrens der Ortschaften I.________, M.________ und J.________ mit zulässigen Höchstgeschwindigkeiten zwischen 30 km/h und 50 km/h sowie mehreren Kreiseln, Lichtsignalanlagen, Abzweigungen, Fussgängerstreifen etc. (pag. 173 ff.). Es trifft zu, dass die Berechnung der Vorinstanz, wonach für die 44,1 km lange Strecke vom Standort der Radarmessung bis zum Arbeitsort der Beschuldigten rund 37 Minuten benötigt würden und dies eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 64,5 km/h ergebe, rechnerisch nicht korrekt ist, sondern die Durchschnittsgeschwindigkeit diesfalls 71,51 km/h betragen hätte.