Auch die Berechnung der Fahrzeit habe die Vorinstanz offensichtlich unrichtig vorgenommen, indem sie von einer reinen Fahrzeit von 25 Minuten ausgegangen sei und festgehalten habe, der Weg vom Einstellhallenplatz bis zum Ort im Ladenlokal, wo sich das Arbeitsjournal respektive die Arbeitszeitkontrolle befunden habe, habe nicht zu einer signifikanten Verlängerung des Arbeitswegs geführt. Gehe man jedoch davon aus, dass die Beschuldigte eine Minute benötigt habe, um von der Einstellhalle zum Arbeitsjournal zu gelangen, hätte sich die reine Fahrzeit auf 24 Minuten verkürzt, mit der Konsequenz, dass die durchschnittliche Geschwindigkeit auf der gesamten Strecke 110,25 km/h betragen