Gehe man für diese Teilstrecke von einer durchschnittlichen Geschwindigkeit der Beschuldigten von 100 km/h aus, hätte die Beschuldigte für diesen Autobahnabschnitt 6 Minuten benötigt. Nehme man zudem an, die Beschuldigte habe die übrigen 26 km auf der Autobahn mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 130 km/h zurückgelegt, hätte sie dafür 12 Minuten gebraucht, insgesamt ausmachend somit 18 Minuten für den Autobahnabschnitt. Damit wären für die übrigen 8,1 km maximal 7 Minuten verblieben, die sie mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 69,43 km/h hätte zurücklegen müssen.