Insbesondere sei die Vorinstanz nicht auf den Umstand eingegangen, dass auf dem betreffenden Abschnitt zwischen der Raststätte K.________ und L.________ auf einer Länge von rund 10 km die zulässige Höchstgeschwindigkeit, je nach Abschnitt, 100 km/h oder gar nur 80 km/h betrage. Gehe man für diese Teilstrecke von einer durchschnittlichen Geschwindigkeit der Beschuldigten von 100 km/h aus, hätte die Beschuldigte für diesen Autobahnabschnitt 6 Minuten benötigt.