Damit habe die Vorinstanz Sachverhaltsannahmen getroffen, die nicht erstellt seien und auf reinen Mutmassungen basieren würden, was willkürlich sei. Weiter habe die Vorinstanz festgehalten, auf der gesamten Strecke von 44,1 km betrage der Autobahnabschnitt 36 km, habe dabei aber offengelassen, von welcher durchschnittlichen Geschwindigkeit der Beschuldigten sie ausgegangen sei. Aus dem Hinweis auf den Autobahnanteil allein lasse sich in Bezug auf die Frage, ob es der Beschuldigten möglich gewesen wäre, ihren Arbeitsweg innert einer bestimmten Zeit zurückzulegen, nichts gewinnen. Insbesondere sei die Vorinstanz nicht auf den Umstand eingegangen,