Zudem gründe die Vorinstanz ihre Beweiswürdigung, wonach die Strecke ohne Weiteres in 25 Minuten zurückgelegt werden könne, auf der Annahme, die Beschuldigte habe die gesamte Strecke mit überhöhter Geschwindigkeit zurückgelegt, wobei sie vor stationär montierten Radargeräten, deren Standorte sie kenne, gezielt abgebremst und anschliessend wieder beschleunigt habe. Damit habe die Vorinstanz Sachverhaltsannahmen getroffen, die nicht erstellt seien und auf reinen Mutmassungen basieren würden, was willkürlich sei.