15 gängerstreifen, welche die Beschuldigte allesamt zu passieren gehabt habe auf ihrem damaligen Arbeitsweg. Die Behauptung der Vorinstanz, diese Verkehrshindernisse würden die Fahrzeit kaum merklich verlängern, sei offensichtlich unrichtig. Zudem gründe die Vorinstanz ihre Beweiswürdigung, wonach die Strecke ohne Weiteres in 25 Minuten zurückgelegt werden könne, auf der Annahme, die Beschuldigte habe die gesamte Strecke mit überhöhter Geschwindigkeit zurückgelegt, wobei sie vor stationär montierten Radargeräten, deren Standorte sie kenne, gezielt abgebremst und anschliessend wieder beschleunigt habe.