Überdies bleibe unklar, wie die Vorinstanz lediglich von einem Kreisel [auf der zurückgelegten Strecke] ausgehen könne. An der erstinstanzlichen Verhandlung sei seitens der Verteidigung auf mehrere Kreisel sowie weitere Verkehrshindernisse hingewiesen worden. Auf dem (damaligen) Arbeitsweg der Beschuldigten seien insgesamt neun Kreisel zu durchfahren gewesen. Zudem habe es vier Lichtsignalanlagen gehabt, einen Bahnübergang, zwei Schulen und die Tempo-30-Zone sowie Abzweigungen und Fuss-