h. Dies sei jedoch falsch, zumal die Durchschnittsgeschwindigkeit nicht 64,53 km/h, sondern 71,51 km/h betrage. Zudem habe sich die Vorinstanz dafür auf ein Beweismittel gestützt, welches sich nicht in den amtlichen Akten befinde, zumal sie auf den seitens der Verteidigung eingereichten Google Maps-Ausdruck verweise, in welchem die benötigte Zeit 41 Minuten betrage. Es bleibe daher unklar, wie die Vorinstanz auf eine Fahrzeit von 37 Minuten komme. Überdies bleibe unklar, wie die Vorinstanz lediglich von einem Kreisel [auf der zurückgelegten Strecke] ausgehen könne.