Arbeitsbeginn Arbeitsjournal]) überhaupt möglich sei, lassen die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen. Die Verteidigung brachte dazu in ihrer Berufungsbegründung vor, die Vorinstanz habe festgehalten, der von der Beschuldigten für die Strecke geschätzte Zeitbedarf (38 Minuten) entspreche ziemlich genau den Berechnungen von Google Maps, wonach für die Gesamtstrecke von 44,1 km durchschnittlich rund 37 Minuten gebraucht würden, bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 64,53 km/h. Dies sei jedoch falsch, zumal die Durchschnittsgeschwindigkeit nicht 64,53 km/h, sondern 71,51 km/h betrage.