94 Z. 15 f.). Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich das vorinstanzliche Zwischenergebnis, wonach die Behauptung der Beschuldigten, es könne am 3. Dezember 2021 auch jemand anderes aus der Familie mit ihrem Auto unterwegs gewesen sein, zwar in der Theorie möglich, aber doch äusserst unwahrscheinlich sei, nicht als willkürlich. Auch die von der Verteidigung ins Licht geführten Argumente bezüglich der Frage, ob der Weg vom Standort des Radars bis zum Arbeitsplatz der Beschuldigten in J.________ in einer Zeit von 25 Minuten (09:18 Uhr [Geschwindigkeitserfassung] bis 09:43 Uhr [Eintrag Arbeitsbeginn