Dass die Beschuldigte am besagten Tag mit dem Zug an ihren Arbeitsort reiste, schliesst die Kammer wie bereits erwähnt aus. Ebenso unwahrscheinlich erscheint, dass die Beschuldigte mit einem anderen Auto (aus der Familie) zur Arbeit fuhr, zumal dies – wie bereits erwähnt – selten bzw. nur ausnahmsweise vorkam und sie sich somit mit Bestimmtheit daran erinnert hätte. Zudem gab auch die damalige Vorgesetzte der Beschuldigten, E.________, gegenüber der Vorinstanz zu Protokoll, sie habe die Beschuldigte nie mit einem anderen Auto als dem F.________ [Auto der Beschuldigten] gesehen (pag. 94 Z. 15 f.).