39 Z. 143, wonach jedes Familienmitglied über ein eigenes Auto verfüge). Weiter äusserte die Beschuldigte auch, dass sie in der Regel gefragt worden sei, wenn jemand ihr Auto habe benutzen wollen (pag. 39 Z. 155 und pag. 40 Z. 172 ff.). Hätte am 3. Dezember 2021 somit tatsächlich jemand anderes das Auto der Beschuldigten benutzt, würde dies bedeuten, dass sich die Beschuldigte um eine Alternative hätte kümmern müssen, andernfalls sie nicht zur Arbeit gekommen wäre. Dass die Beschuldigte am besagten Tag mit dem Zug an ihren Arbeitsort reiste, schliesst die Kammer wie bereits erwähnt aus.