entlastende Beweise dürfen von beschuldigten Personen aber dennoch erwartet werden. Ein solcher entlastender Nachweis erfolgte nicht. Es kann somit festgehalten werden, dass sich die Aussage der Beschuldigten, sich nicht mehr an den Morgen des 3. Dezembers 2021 erinnern zu können, als Schutzbehauptung erweist. Zudem ist nach Ansicht der Kammer auszuschliessen, dass die Beschuldigte an diesem Tag mit dem Zug zur Arbeit fuhr. Als ebenso unwahrscheinlich erachtet es die Kammer, dass an besagtem Morgen jemand anderes als die Beschuldigte mit ihrem Fahrzeug unterwegs war; hierfür kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 124 ff., S. 9 ff.