37 Z. 57 f.). An besagtem Tag sei sie sehr wahrscheinlich mit einem Auto an den Arbeitsort gereist, sie könne es aber nicht mehr hundertprozentig sagen, da es bereits über ein halbes Jahr her sei (pag. 37 Z. 79 f.). Gestützt auf diese Aussagen darf davon ausgegangen werden, dass sich die Beschuldigte bestimmt daran erinnert hätte, wenn sie am 3. Dezember 2021 ausnahmsweise mit dem Zug nach J.________ gereist wäre, und sie diesfalls als Nachweis womöglich auch ein gelöstes Bahnticket eingereicht hätte. Es ist zwar Sache der Strafverfolgungsbehörden, einer beschuldigten Person die Schuld nachzuweisen; entlastende Beweise dürfen von beschuldigten Personen aber dennoch erwartet werden.