ten. Auch nach Auffassung der Kammer mutet seltsam an, dass die Beschuldigte zum fraglichen Morgen nicht konkretere Angaben machen konnte. Zwar trifft zu, dass die Ersteinvernahme mit der Beschuldigten erst im Juli 2022 und damit mehr als sechs Monate nach dem Vorfall stattfand, die Verhandlung vor der Vorinstanz gar noch später. Am 10. Januar 2022, mithin fünf Wochen nach dem Vorfall, wurde der Beschuldigten die begangene Verkehrswiderhandlung angezeigt (vgl. pag. 2 [Schreiben/Formular vom 10. Januar 2022, Vorderseite, mit dem Hinweis, dass mit dem Fahrzeug der Beschuldigten am 3. Dezember 2021 eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden war]).