haben, ob jemand am 3. Dezember 2021 [mit ihrem Auto] gefahren sei, was verneint worden sei. Angesichts dieser Umstände sei die Behauptung der Beschuldigten, wonach theoretisch jemand anderes aus der Familie an besagtem Tag gefahren sei, zwar in der Theorie möglich, vorliegend jedoch äusserst unwahrscheinlich (pag. 124 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit diesen Argumenten setzte sich die Verteidigung nicht auseinander und für die Kammer ist nicht ersichtlich, inwiefern sich diese als willkürlich oder rechtsverletzend erweisen soll-