Alsdann setzte sie sich in ihrer Beweiswürdigung mit der Behauptung der Beschuldigten auseinander, wonach zum Tatzeitpunkt neben ihr auch andere Familienmitglieder Zugang zu ihrem Fahrzeug gehabt hätten und damit theoretisch ebenfalls für die Geschwindigkeitsübertretung in Frage kommen könnten. Im Wesentlichen erwog die Vorinstanz, die Aussagen der Beschuldigten dazu seien sehr vage und oberflächlich geblieben und sie habe insbesondere nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb sie ausgerechnet am 3. Dezember 2021 nicht mit ihrem Auto zur Arbeit gefahren sei bzw. habe sich nicht erinnern können wollen, wie sie sonst zur Arbeit nach J.________ gelangt sei.