Inwiefern die Vorinstanz in ihrer Begründung in Willkür verfallen wäre oder bei der Feststellung des Sachverhalts Recht verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hielt vorab korrekt fest, auf dem vorhandenen Bildmaterial der Geschwindigkeitsmessung sei nicht ersichtlich, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt