Wie bereits unter vorangehender Ziff. 5 erwähnt, bildete erstinstanzlich nur eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens, weshalb mit Berufung nur geltend gemacht werden kann, das Urteil der Vorinstanz sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; die Kognition der Kammer ist insofern beschränkt. Inwiefern die Vorinstanz in ihrer Begründung in Willkür verfallen wäre oder bei der Feststellung des Sachverhalts Recht verletzt hätte, ist nicht ersichtlich.