die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 16-20 km/h überschritten zu haben (pag. 4). 7.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist unbestritten, dass der Personenwagen der Beschuldigten am 3. Dezember 2021 um 09:18 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 74 km/h bzw. nach Abzug der Sicherheitsmarge mit einer solchen von 69 km/h an der D.________(Strasse) in I.________ vom Radar erfasst und damit die zulässige Geschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 19 km/h überschritten wurde.