Die genannten Aktenstellen sind in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 StPO und gestützt auf das Urteil des BGer 7B_267/2023 vom 24. Mai 2024 E. 3.1 aus den Akten zu entfernen, indem Kopien erstellt und die betroffenen Stellen unkenntlich gemacht bzw. geschwärzt werden. Das polizeiliche Lenkerermittlungsformular ist gänzlich aus den Akten zu entfernen, die Vorderseite mit einer Kopie zu ersetzen und die fehlende Aktenstelle (Rückseite des Formulars) mit separatem Blatt «unverwertbare Akten» unter Angabe der Seitenzahl kenntlich zu machen. Die Originale sind bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten.