sog. Fernwirkung). Mangels Verwertbarkeit des Erhebungsbogens bzw. der Angaben auf der Rückseite dürfen auch sämtliche Aussagen der Beschuldigten, welche darauf Bezug nehmen, nicht verwertet werden; sie sind ebenfalls unverwertbar. Dabei handelt es sich um folgende Aktenstellen bzw. Aussagen der Beschuldigten: - aus der Einsprachebegründung pag. 21: 4. Abschnitt erster Satz; - aus der Einvernahme der Beschuldigten vom 7. Juli 2022: pag. 38 Z. 106 – 127; - aus der Einvernahme der Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung: pag. 100 Z. 5 – 36. Die genannten Aktenstellen sind in Anwendung von Art.