Ob der Erhebungsbogen mit einer Rechtsbelehrung zu versehen wäre, kann angesichts des Ausgeführten offengelassen werden. Der Erhebungsbogen bzw. dessen Rückseite mit den darin gemachten Angaben der Beschuldigten ist unverwertbar (vgl. auch den allerjüngsten Entscheid des Bundesgerichts 6B_525/2024 vom 15. Januar 2025). Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO; sog. Fernwirkung).