Insgesamt kann somit festgehalten, dass das Vorgehen der Kantonspolizei unzulässig war. Indem die Beschuldigte mittels Erhebungsbogen dazu aufgefordert wurde, «in jedem Fall» die Personalien des verantwortlichen Fahrzeuglenkers bzw. der verantwortlichen Fahrzeuglenkerin mitzuteilen, auch wenn sie selber für die Übertretung verantwortlich ist, umging die Kantonspolizei das Recht der Beschuldigten, sich nicht selber belasten zu müssen, ohne dass sie darauf bzw. auf das Recht, ihre Mitwirkung zu verweigern, hingewiesen worden wäre. Ob der Erhebungsbogen mit einer Rechtsbelehrung zu versehen wäre, kann angesichts des Ausgeführten offengelassen werden.