Zwar trifft zu, dass die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und diese verpflichten kann, ihre Personalien anzugeben. Jedoch kann die angehaltene Person – ohne Hinweis auf ihre Rechte – nicht dazu aufgefordert werden, sich selbst eines begangenen Delikts zu belasten, was im vorliegenden Fall mittels Einholen der Personalien des verantwortlichen Fahrzeuglenkers bzw. der verantwortlichen Fahrzeuglenkerin jedoch getan wurde und dem Gebot der Selbstbelastungsfreiheit zuwiderläuft. Insgesamt kann somit festgehalten, dass das Vorgehen der Kantonspolizei unzulässig war.