10 Wie die Verteidigung sodann richtigerweise festhielt, ist die vorliegende Situation auch nicht mit einer polizeilichen Anhaltung gemäss Art. 215 StPO und der in diesem Rahmen stattfindenden Überprüfung der Identität der angehaltenen Person vergleichbar. Zwar trifft zu, dass die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und diese verpflichten kann, ihre Personalien anzugeben.