Wie die Verteidigung zu Recht ausführte, vermag eine Person ohne (vertiefte) Rechtskenntnisse dem Schreiben der Kantonspolizei inkl. Erhebungsbogen nicht zu entnehmen, dass sie keinerlei Mitwirkungspflicht hat. Vielmehr ergibt sich daraus, dass das Formular «in jedem Fall» einzureichen ist, verbunden mit einer in Fettdruck hervorgehobenen Frist von fünf Tagen und dem Hinweis, dass die begangene Verkehrswiderhandlung zu einem Verfahren bei der Staatsanwaltschaft führt und ein allfälliger Einspruch gegen diesen Vorhalt nach Erhalt des Strafbefehls bei der urteilenden Staatsanwaltschaft erhoben werden könne.