Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Beschuldigte mit besagtem Schreiben dazu aufgefordert wurde, sich gegenüber der Polizei als verantwortliche Lenkerin zu erkennen zu geben und sich damit selbst zu belasten. Wie die Verteidigung zu Recht ausführte, vermag eine Person ohne (vertiefte) Rechtskenntnisse dem Schreiben der Kantonspolizei inkl. Erhebungsbogen nicht zu entnehmen, dass sie keinerlei Mitwirkungspflicht hat.