Mit Blick auf diese Ausführungen des Bundesgerichts muss auch das Vorgehen der Kantonspolizei im vorliegenden Fall als höchst problematisch bezeichnet werden. Die Beschuldigte war zwar – anders als dem im bundesgerichtlichen Verfahren zu Grunde liegenden Fall – über den Sachverhalt informiert, zumal ihr mit Schreiben vom 10. Januar 2022 die mit ihrem Fahrzeug begangene Verkehrswiderhandlung vom 3. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht worden war. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Beschuldigte mit besagtem Schreiben dazu aufgefordert wurde, sich gegenüber der Polizei als verantwortliche Lenkerin zu erkennen zu geben und sich damit selbst zu belasten.