Vielmehr müsse dieses «telefonische Ersuchen», das die Vorinstanz selbst als «formlose Aufforderung» bzw. als «Einladung» bezeichne, als eine polizeiliche Aufforderung an den Beschwerdeführer verstanden werden, sich gegenüber der Polizei zu erkennen zu geben und sich durch Bekanntgabe seiner Identität als Fahrzeugführer selbst zu belasten. Dass diese «Einladung» ausserhalb der strafprozessualen Formen geschehen sei, mache dieses Vorgehen rechtsstaatlich nicht weniger heikel, sondern im Gegenteil umso problematischer. Mit Blick auf diese Ausführungen des Bundesgerichts muss auch das Vorgehen der Kantonspolizei im vorliegenden Fall als höchst problematisch bezeichnet werden.