Aber selbst wenn ein solches bestünde und sich die Frage der Fernwirkung von Art. 141 Abs. 4 StPO stellte, dürften die weiteren Beweise nach Auffassung der Vorinstanz berücksichtigt werden: Denn auch ohne die Meldung des Beschwerdeführers bei der Polizei wäre der notwendige Beweis der Lenkerschaft durch Abfrage des Fahrberechtigungsregisters (Informationssystem Verkehrszulassung) und der darin enthaltenen Fotos mit grosser Wahrscheinlichkeit gelungen. Immerhin gehe es um einen Vergehenstatbestand, was die Polizei zu entsprechend einlässlichen Abklärungen anhalte, die beispielsweise den Abgleich mehrerer oder gar zahlreicher Fotos von in Frage kommenden Lenkern beinhalten könne.