140 StPO verbunden gewesen. Insbesondere habe keine Täuschung vorgelegen, da Absicht und Zweck der Aufforderung jederzeit klar und verständlich "aufgeschienen" seien. Das Ersuchen habe mithin eine blosse formlose Aufforderung bzw. eine Einladung dargestellt. Eine förmliche oder zwangsbewehrte Vorladung sei nicht ergangen. Der Beschuldigte sei dabei stets frei gewesen, sich zu melden oder eben nicht. Dies habe alleine in seiner Verantwortung und Willensfreiheit gelegen. Ein eigentlicher Zwang zur Selbstbelastung oder eine Pflicht, sich zu melden, sei nicht ersichtlich. Ein absolutes Verwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO bestehe somit nicht.