Was die Feststellungen zum Lebenssachverhalt anbelangt, hat die Vorinstanz - wie bereits die erste Instanz - hinsichtlich der auch oberinstanzlich umstrittenen Frage, wer der Lenker des geblitzten Autos gewesen ist, unter anderem auf den Umstand abgestellt, dass der Beschwerdeführer sich "freiwillig" per Telefon bei der Polizei gemeldet hat. Hinsichtlich des bereits mit Berufung geltend gemachten Einwandes des Beschwerdeführers, auf seine Meldung bei der Polizei könne wegen Verstosses gegen die Selbstbelastungsfreiheit nicht abgestellt werden, erwog die Vorinstanz, dass die Meldung auf dem Polizeiposten freiwillig erfolgt sei.