Dabei sei dem Beschwerdeführer die Einleitung eines Strafverfahrens eröffnet worden, dass er als Beschuldigter einvernommen werde und dass er das Recht auf Verweigerung der Aussage und der Mitwirkung habe. Dem Beschwerdeführer seien die Radarfotos vorgelegt worden, worauf dieser die Aussage verweigert habe.