Die Fahrzeughalterin sei ersucht worden, selber auf der Polizeistation zu erscheinen oder gegebenenfalls dem Lenker der vorliegenden Verkehrsregelverletzung mitzuteilen, dass er sich selbst bei den Polizeiangehörigen melden solle. Am 28. Januar 2021 habe sich der Beschwerdeführer, der Sohn der Fahrzeughalterin, telefonisch bei der Polizei gemeldet. Am 18. Februar 2021 sei dieser zur polizeilichen Einvernahme erschienen. Dabei sei dem Beschwerdeführer die Einleitung eines Strafverfahrens eröffnet worden, dass er als Beschuldigter einvernommen werde und dass er das Recht auf Verweigerung der Aussage und der Mitwirkung habe.