Den Urteilserwägungen ist weiter Folgendes zu entnehmen (E. 3.3.1. f.): Zum Prozesssachverhalt hielt die Vorinstanz Folgendes fest: Am 6. Januar 2021 habe die Luzerner Polizei zwecks Lenkerermittlung ein Rechtshilfegesuch an die Kantonspolizei Zürich gestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei einzig die Fahrzeughalterin bekannt gewesen. Am 25. Januar 2021 sei diese von der Kantonspolizei Zürich telefonisch kontaktiert worden. Die Fahrzeughalterin sei ersucht worden, selber auf der Polizeistation zu erscheinen oder gegebenenfalls dem Lenker der vorliegenden Verkehrsregelverletzung mitzuteilen, dass er sich selbst bei den Polizeiangehörigen melden solle.