8 be, pflichtwidrig missachtet. Auf dem mit dem Verkehrsüberwachungsgerät aufgenommenen Radarfoto sei ersichtlich, dass sich zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen befunden hätten. Bei dieser Sachlage habe die beschuldigte Person durch ihr Nichtbeachten des Rotlichts eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen.