2.4.2). Im gleichen Sinne betont das Bundesgericht, dass das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung absolut gilt und Verstösse die Unverwertbarkeit des betroffenen Beweismittels zur Folge haben (BGE 148 IV 205 E. 2.8.5 mit Hinweisen; vgl. Urteil des BGer 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.4.4). In seinem Urteil 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 musste sich das Bundesgericht (unter anderem) mit der Frage der Verwertbarkeit eines telefonischen Ersuchens der Polizei bei der Fahrzeughalterin sowie einer darauffolgenden Einvernahme mit der beschuldigten Person (Sohn der Fahrzeughalterin) auseinandersetzen.