Die Polizei könne gemäss Art. 215 StPO im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig sogar auf den Polizeiposten bringen, um abzuklären, ob sie eine Straftat begangen habe und dabei die angehaltene Person verpflichten, ihre Personalien anzugeben, Ausweispapiere vorzulegen etc. Gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre sei jemand, der gemäss Art. 215 StPO angehalten und nötigenfalls auf den Polizeiposten gebracht worden sei, noch nicht beschuldigte Person.