Indem die Polizei der Beschuldigten Gelegenheit geboten habe, sich selbst oder eine Drittperson als Lenkerin zu nennen, habe sie nicht gegen die Selbstbelastungsfreiheit verstossen. Ein eigentlicher Zwang zur Selbstbelastung oder eine Pflicht, sich zu melden, habe nicht bestanden und damit auch kein absolutes Verwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass das Erhebungsformular keine Belehrung enthalten habe. Die Polizei könne gemäss Art.