Die schriftliche Aufforderung, das Erhebungsformular auszufüllen, könne denn im Besonderen auch nicht mit einem inhaltlich entsprechenden telefonischen Ersuchen der Polizei gleichgesetzt werden, zumal bei einer schriftlichen Anfrage wie der vorliegenden jegliche Spontanität fehle, die Beschuldigte als Fahrzeughaltern nicht überrumpelt worden sei und auch nicht unter zeitlichem Druck habe antworten bzw. reagieren müssen. Indem die Polizei der Beschuldigten Gelegenheit geboten habe, sich selbst oder eine Drittperson als Lenkerin zu nennen, habe sie nicht gegen die Selbstbelastungsfreiheit verstossen.