140 StPO verbunden. Insbesondere habe keine Täuschung vorgelegen, da Absicht und Zweck der Aufforderung jederzeit klar und verständlich gewesen seien. Das Ersuchen habe mithin eine blosse formlose Aufforderung bzw. eine Einladung dargestellt. Die Beschuldigte sei frei gewesen, sich als Lenkerin zu bekennen oder eben nicht, dies habe allein in ihrer Verantwortung und Willensfreiheit gelegen.