So sei unmissverständlich geschrieben worden «Wir bitten Sie […] auf der Rückseite des Formulars die Personalien der verantwortlichen Fahrzeuglenkerin oder des verantwortlichen Fahrzeuglenkers aufzuführen, […]. Die Beschuldigte habe den Erhebungsbogen mit anderen Worten freiwillig ausgefüllt bzw. sich gegenüber der Polizei freiwillig als Lenkerin des fraglichen PWs zum Zeitpunkt der inkriminierten Fahrt bekannt. Das Ersuchen an die Fahrzeughalterin, sie solle die Personalien des bis dahin noch unbekannten Lenkers melden, sei transparent und mit keinerlei Zwang, Täuschung oder sonstiger unzulässiger Methoden nach Art. 140 StPO verbunden.