Die Vorinstanz erwog in ihrer Urteilsbegründung, die Verteidigung verkenne mit ihrer Rüge, dass die Polizei die Beschuldigte als Fahrzeughalterin lediglich darum ersucht habe, die Personalien des verantwortlichen Fahrzeuglenkers zu nennen. So sei unmissverständlich geschrieben worden «Wir bitten Sie […] auf der Rückseite des Formulars die Personalien der verantwortlichen Fahrzeuglenkerin oder des verantwortlichen Fahrzeuglenkers aufzuführen, […].