6 würdigung nicht verwertbar und der angeklagte Sachverhalt lasse sich anhand dessen nicht nachweisen (pag. 167 ff.). 6.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog in ihrer Urteilsbegründung, die Verteidigung verkenne mit ihrer Rüge, dass die Polizei die Beschuldigte als Fahrzeughalterin lediglich darum ersucht habe, die Personalien des verantwortlichen Fahrzeuglenkers zu nennen.