Auf diese Rechtsfolge wie auch auf das Recht, Mitwirkung und Aussage zu verweigern, sei die Beschuldigte nicht aufmerksam gemacht worden. Das Formular hätte eine Rechtsbelehrung enthalten müssen, in welcher die Beschuldigte hätte darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass sie sich selbst nicht belasten müsse und auch nicht zur Mitwirkung verpflichtet sei. Stattdessen habe die Kantonspolizei der Beschuldigten eine Mitwirkungspflicht suggeriert, und das Formular ziele offenkundig darauf ab, von den adressierten Personen selbstbelastende Angaben zu erwirken. Das Lenkerermittlungsformular sei daher für die Beweis-